Feuerbrennen beim Waldrand am 12.04.2020 um 20.05 Uhr beim geschützten Landschaftsteil Adneter Moos

Aufmerksame Anrainer Informierten OFK Adnet  um 20:03 Uhr.

OFK-Gimpl alarmierte vorerst wegen der CORONA-Pandemie und der noch nicht bekannten Einsatzgröße, nur per Telefon einige seiner Feuerwehrkameraden.

Nach dem eintreffen von OFK-Adnet am Einsatzort, war ersichtlich das ein Fahrzeug TLFA-4.000 mit einer geringen Mannschaft benötigt wird.

Mit der Kübelspritze und einigen Löscheimern wurd der Brandherd abgelöscht und mit der Wärmebildkamera kontrolliert.

3 Jugendliche wollten sich trotz des Ausgangsverbotes wegen der Corona-Pandemie und der bestehenden Verordnung wegen der erhöhten Waldbrandgefahr, Würste grillen.

Die Polizei war vor Ort und hat die Personalien der Jugendlichen aufgenommen.

Eingesätzte Kräfte der FF-Adnet: TLFA-4.000,  4 Mann

Polizei: 2 Mann

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Verordnung Erhöhte Waldbrandgefahr
der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 3.4.2020 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Hallein

Präambel
Aufgrund der derzeitigen Witterungsverhältnisse (Trockenheit durch geringen Winterniederschlag)
besteht in den Tennengauer Waldgebieten eine erhöhte Waldbrandgefahr. Seitens der
Forstbehörde sind daher entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung von Waldbränden zu
treffen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF wird daher verordnet:
§ 1
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und
in dessen Gefährdungsbereich verboten
.
§ 2
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Hallein umfasst.
Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von
denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder
das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes
1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen
bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Hallein, das ist der 3.4.2020, in Kraft.
§ 5
Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung vor, das ist dann der Fall, wenn eine ausreichende
Durchfeuchtung der Vegetationsschichten und des Oberbodens gegeben ist, wird eine Aufhebungsverordnung erlassen werden.
Der Bezirkshauptmann
Mag. Helmut Fürst


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